1. Name, Sitz, Geschäftsjahr und Zweck des Vereins

1. Der am 30. August 2017 gegründete Verein führt den Namen “Hundewald Doghausen e.V.“. Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Lünen.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4. Der Verein ist von seinen Mitgliedern gegründet worden, um den Hundewald in Lünen-Brambauer (Tockhausen) zu fördern und die Bedingungen für das Halten von Hunden aktiv zu verbessern.
Der Verein fördert Aktionen, die diesem Ziel dienen, insbesondere die Schaffung und den Unterhalt von hundesicher eingezäunten Freilaufflächen, die der Allgemeinheit zur Verfügung stehen sollen, damit Hunde im freien Spiel miteinander sich körperlich ertüchtigen, hundliche Kommunikations-Signale lernen und ein gutes Sozialverhalten auch untereinander erlangen.
Der Wald lädt zu Hundesport-Übungen ein, die die Beweglichkeit und Geschicklichkeit des Hundes und seines Hundeführers fordern und fördern und die Beziehung zwischen dem Hund und seinem Hundeführer vertiefen.
Der Verein fördert den Tierschutz durch die Förderung der Haltungsbedingungen für Hunde mittels der Bereitstellung einer artgerecht gestalteten Hundefreilauffläche sowie durch die Sensibilisierung und Aufklärung der Öffentlichkeit über artgerechte Lebensbedingungen für Hunde.
Der Verein fördert den Naturschutz im Einklang mit den Gesetzen zum Naturschutz des Landes NRW und des Bundes. Der Zweck wird insbesondere durch gestalterische Maßnahmen sowie Aktionen auf und im Umfeld der Hundefreilauffläche verfolgt, welche der Bewahrung der natürlichen Lebensgrundlagen sowohl des Menschen als auch tierischen und pflanzlichen Lebens dienen.
Der Verein fördert Bildung durch theoretische und praktische Angebote zur Weiterbildung für Hundehalter und interessierte Dritte zu Themen der Vereinsziele.
Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Mitgliedschaft

1. Mitglied können alle natürlichen sowie juristischen Personen werden.

2. Die Mitgliedschaft ist beitragspflichtig.
Der Beitrag wird als Jahresbeitrag geleistet.
Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch einfache Mehrheit beschlossen.

3. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

4. Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.

5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Auflösung der juristischen Person. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bzw. einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied.

6. Schuldhafte Verstöße gegen die Satzung des Vereins können mit der Aufhebung der Mitgliedschaft durch den Vorstand geahndet werden.

6a. Durch Erlöschen der Mitgliedschaft bleibt die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr unberührt. Durch Beschluss des Vorstandes kann von der Erhebung Abstand genommen werden.

6b. Mit dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Erlöschens der Mitgliedschaft enden die Mitgliedschaftsrechte des Ausgeschiedenen.

7. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedschaften entscheidet die Mitgliederversammlung

8. Gegen Entscheidungen des Vorstandes zur Mitgliedschaft ist die Berufung an die Mitgliederversammlung innerhalb einer Ausschlußfrist von 30 Tagen möglich.
Die folgende Mitgliederversammlung entscheidet über diese Anträge. Um den angegriffenen Beschluss des Vorstandes aufzuheben, ist eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich.

3. Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand.

4. Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist für die den Verein betreffenden Fragen zuständig.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.
Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt.
Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorstand zwei Wochen vorher mit Bekanntgabe der Tagesordnung ein.
Zu einer Mitgliederversammlung ist ebenfalls zu laden, wenn mindestens 20% der Mitglieder die Einberufung gegenüber dem Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
Die Ladung erfolgt durch öffentlichen Aushang im Schaukasten der Hundefreilauffläche „Hundewald Doghausen“ in Lünen-Brambauer.

4. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt Veränderungen zur Satzung.
Wahlen zum Vorstand und Satzungsänderungen sind in der Ladung anzukündigen.

5. Zur Beschlussfassung bedarf es einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen (einfache Mehrheit).
Für Satzungsänderungen und Änderungen des Vereinszweckes ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet wird.

5. Vorstand

1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus:
a. dem Vorsitzenden
b. dem Stellvertreter
c. dem Schatzmeister

2. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand mit einfacher Mehrheit für 2 Jahre.

3. Vertretungsberechtigt für den Verein sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Schatzmeister. Jeder ist nach außen allein vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, welche vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist

5. Des Weiteren kann der Vorstand weitere Vereinsmitglieder als Beisitzer benennen

6. Verwendung der Mittel

1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel werden ausschließlich für die in der Satzung festgelegten Ziele, Zwecke und notwendige Verwaltungsaufgaben verwendet.

2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Vereinsmitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch Zuwendungen, auch nicht bei Kündigung oder Auflösung des Vereins.

4. Über die satzungsgemäße Verwendung der Mittel des Vereins wacht der Schatzmeister in Abstimmung mit dem Vorstand. Die Verwendung der Mittel ist der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Die Kontrolle obliegt 2 Kassenprüfern.

7. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit mindestens 2/3 – Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Das verbleibende Vermögen fällt dann zu 100% der Stadt Lünen zu, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.


Satzung unter Berücksichtigung der Satzungsänderungen, welche von der Mitgliederversammlung am 01.11.2018 beschlossen wurden. Im Zweifel gilt die verabschiedete Satzung – eventuelle Fehler bei der Übertragung oder Wiedergabe auf dieser Webseite bitten wir zu entschuldigen.